Veröffentlich am 24. November 2021

Seit dem 24.11.2021 ist die 15. Bay. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft, die u. a. neue Vorgaben für Sportstätten beinhaltet. Unter der immer noch geltenden „Krankenhausampelstufe Rot“ ist der Zutritt zum Vereinsgebäude und zum Dojo nur wie folgt gestattet:

2G+ – Regelung: Der Zugang sowie die Teilnahme am Sportbetrieb ist lediglich für folgende Personen möglich:

  • Personen, die geimpft sind oder als genesen gelten und zusätzlich einen schriftlichen negativen Nachweis eines PCR-Tests (max. 48 Stunden alt) oder eines PoCAntigen-Schnelltests (max. 24 Stunden alt) vorweisen oder vor Ort unter Aufsicht einen „Selbsttest“ durchführen
  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag
  • Schülerinnen und Schüler mit regelmäßigen Schultestungen (gilt auch für minderjährige Schülerinnen und Schüler von 12 bis 17 Jahren)
  • noch nicht eingeschulte Kinder
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und zum Nachweis dessen eine ärztliche Bescheinigung sowie einen aktuellen Testnachweis wie oben aufgeführt vorweisen.

Eine Identitätsfeststellung erfolgt bei jedem Zutritt, zusammen mit allen Nachweisen, die unaufgefordert vorzuzeigen sind.

Für alle Personen gilt die FFP2-Maskenpflicht, außer bei der Sportausübung und für Kinder bis zum 6. Geburtstag. Diese entfällt ebenso für Personen, die durch Vorlage eines ärztlichen Attests aus gesundheitlichen Gründen befreit sind. Auf dem Nachweis muss der vollständige Name, das Geburtsdatum sowie die konkrete Angabe zum Grund der Befreiung angegeben sein.