Verein
PfeilFußball
PfeilSchwimmen & Tauchen
PfeilSki- und Touristik
PfeilTennis
PfeilTriathlon
PfeilHandball
PfeilSportkegeln
PfeilTischtennis
PfeilTanzen
PfeilKarate
PfeilVolleyball
PfeilTurnen
PfeilJudo - Aikido
PfeilSenioren-Gruppe
PfeilQiGong-TaiChi/Yoga/Kickb.
Triathlon
Home
Abteilungsleitung
Trainingszeiten
Lauftreff Team Königs Apotheke
Jugend
Termine 2012
Wir über uns
Archiv
Downloads
Galerie
Sponsoren
Abteilungsordnung
Kontakt
Impressum Strich Topnavigation Sitemap Strich Topnavigation Registrierung Strich Topnavigation Login

Abteilungsordnung der Abteilung Triathlon

-1-

PRÄAMBEL

Die Triathlon-Abteilung ist eine Abteilung des Hauptvereins TSV Altenfurt Nürnberg e. V.. Nach dessen Satzung ist die Abteilung berechtigt, ihre sportlichen Belange im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplanes selbständig zu regeln. Die Mitglie-derversammlung hat sich zu diesem Zweck eine Abteilungsordnung gegeben.


§ 1
Mitgliedsarten

Die Triathlon-Abteilung -nachfolgend Tria genannt- unterscheidet zwischen aktiven, passiven und Ehren-Mitgliedern.

1. Aktive Mitglieder haben sich der Tria angeschlossen, um
aktiv am Übungsbetrieb teilzunehmen.

2. Passive Mitglieder haben sich der Tria angeschlossen, ohne aktiv am Übungsbetrieb teilzunehmen.

3. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Abteilung im besonderen und/oder um den Sport im allgemeinen verdient gemacht haben.

Die besonderen Rechte der Ehrenmitglieder regelt die Ehrenordnung des TSV Altenfurt Nürnberg e. V.


§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Tria kann nur werden, wer Mitglied im Hauptverein ist.

(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an die Abteilungsleitung
zu richten. Diese entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung des Antrages ist schriftlich zu begründen. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber die Abteilungsordnung, sowie Neben-ordnungen und Beitragsregelungen an.
-2-

§3
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der
Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung zum Ablauf des Kalenderjahres unter Einhaltung einer 6-Wochen-Frist. Die Austrittserklärung ist an die Abteilungsleitung zu richten.

(2) Ein Mitglied kann aus der Abteilung ausgeschlossen werden, wenn es die ihm nach dieser Abteilungsordnung obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt:

- trotz Maßregelung weiterhin schuldhaft gegen Bestimmungen der Abteilungsordnung verstößt,

- mit fälligen Beitragszahlungen, trotz zweimaliger Mahnung, im
Rückstand ist,

- die Abteilung durch vorsätzliches Beschädigen von Anlagen,
Einrichtungen und Geräten, die ihrer Verwaltung unterliegen und durch grob unsportliches Verhalten schädigt.

(3) Über den Ausschluss entscheidet die Abteilungsleitung nach
Anhörung des Betroffenen und des Hauptvereins. Der Bescheid ergeht schriftlich und ist dem Betroffenen per Einschreiben zuzustellen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb von zwei Wochen Widerspruch beim Verwaltungsrat des TSV Altenfurt e. V. einlegen, welcher dann endgültig entscheidet.


§ 4
Beiträge und Umlagen

(1) Ordentliche Abteilungsbeiträge und Umlagen, sowie
ausserordentliche Beiträge und Umlagen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und festgesetzt. Für Familien und nichteheliche Lebensgemeinschaften können die Beiträge ermässigt werden. Die ordentlichen Abteilungsbeiträge sind ohne gesonderte Aufforderung zum 01.01. des laufenden Jahres zu entrichten.
-3-

(2) Für die Teilnahme an, durch die Abteilungsleitung festgelegten, Kursen und Übungstunden können besondere Beiträge von den jeweiligen Teilnehmern erhoben werden. Diese Beiträge sollen der Deckung des erhöhten Aufwandes für die Durchführung dieser Kurse und Übungsstunden dienen; die Höhe wird durch Beschluss der Abteilungsleitung bestimmt. Auf Antrag kann im Einzelfall durch den Übungsleiter nach Rücksprache mit der Abteilungs-leitung der Beitrag ermässigt werden, wenn ein wichtiger Grund (Krankheit, Kur, Verletzung, Wohnortwechsel u. ä.) vorliegt und der Teilnehmer nicht mehr am Übungsbetrieb teilnimmt.

(3) Die Höhe des Abteilungsbeitrages regelt die Abteilung.

(4) Mitglieder können auf Antrag vom Abteilungsbeitrag befreit werden. Über den Befreiungsantrag entscheidet die Abteilungsleitung. Die Beitragsfreiheit gilt längstens für das gesamte Kalenderjahr und muss dann von der Abteilungsleitung neu entschieden werden.


§ 5
Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht auf Beteiligung am Vereinsleben der Abteilung. Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive und passive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.


§ 6
Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung des
Hauptvereins, sowie seiner Ordnungen und diese Abteilungsordnung, sowie die Beschlüsse und Weisungen der Organe dieser Abteilung zu befolgen.

(2) Die Mitglieder haben das Ansehen und die sportlichen Interessen der Abteilung zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen der Abteilung schaden könnte.

-4-

§ 7
Maßregelungen

Gegen Abteilungsmitglieder, welche ihre Pflichten nicht beachten, können von der Abteilungsleitung folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis

b) zeitliches Verbot der Teilnahme am Übungsbetrieb

Maßregelungen sind schriftlich, mit Begründung, auszusprechen und dem Betroffenen zuzustellen.
Gegen die Maßregelung kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen beim Verwaltungsrat des TSV Altenfurt e. V. Einspruch erheben; der Verwaltungsrat entscheidet entgültig.


§ 8
Kraftraum

Der Kraftraum steht allen aktiven Mitgliedern der Tria zur Verfügung. Wird jedoch festgestellt, dass (nach einem angemessenen Zeitraum) bei einzelnen Mitgliedern kein Interesse am Triathlon-Sport besteht und somit die Mitgliedschaft nur zum Zwecke der Kraftraumnutzung initiiert wurde, werden diese Mitglieder auf den Status passiv umgestellt.

§ 9
Organe der Abteilung

Die Organe der Tria sind die Mitgliederversammlung und die Abteilungsleitung.


§ 10
Die Abteilungsleitung

(1) Die Abteilungsleitung der Tria setzt sich wie folgt zusammen:

- der Abteilungsleiter/in
- 5-

- der stellv. Abteilungsleiter/in
- der Schriftführer/in
- der Kassier
- ein/mehrere Beisitzer

(2) Die Abteilungsleitung wird von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren ?vom Wahltag an gerechnet- gewählt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann die Abteilungsleitung dessen Aufgabe einem geeigneten Abteilungsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch übertragen.

(3) Die Abteilungsleitung ist für die Angelegenheit der Tria zuständig, sie leitet die Abteilung und führt die laufenden Geschäfte.

Hierzu gehören:
a) Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

b) Erstellen eines Haushaltsplanes und Abgabe eines Jahres-
berichtes vor der Mitgliederversammlung

(4) Die Abteilungsleitung fasst die Beschlüsse in allgemeinen Vorstandssitzungen, zu denen der Abteilungsleiter/in oder sein Stellvertreter/in einlädt.

(5) Der Schriftführer/in muss weder Mitglied im Hauptverein noch Mitglied in der Tria sein. Er wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.



§ 11
Mitgliederversammlung

(1) Sie ist oberstes Beschlussorgan der Abteilung. Sie ist jährlich einmal durchzuführen.

(2) Die Abteilungsleitung kann eine außerordentliche Mitglieder-
Versammlung einberufen, wenn sie dies im Interesse der Abteilung für erforderlich hält. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn dies ein Viertel der stimm-
-6-

berechtigten Mitglieder schriftlich bei der Abteilungsleitung beantragen.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die
Abteilungsleitung, durch Rundschreiben und Benachrichtigen der geschäftsführenden Vorstandschaft des Hauptvereins, unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.

(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben

- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der
Abteilungsleitung
- Entgegennahme des Haushaltsplanes der Abteilung
- Enlastung der Abteilungsleitung
- Wahl eines Wahlausschusses
- Wahl der Mitglieder der Abteilungsleitung
- Wahl von Ehrenmitgliedern
- Abstimmung über vorliegende Anträge
- Änderung der Abteilungsordnung

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
führen, welches vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.


§ 12
Kassenprüfung

Die Abteilungskasse wird durch den/die Kassenprüfer (Abteilungsmitglied/er) einmal jährlich geprüft. Die Prüfung umfasst die angefallenen Einnahmen und Ausgaben, sowie den aktuellen Kassenbestand.


§ 13
Auflösung der Abteilung

-7-


(1) Die Abteilung kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Die Beschlussfähigkeit der Versammlung ist gegeben, wenn
mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Abteilungsmitglieder anwesend ist.

(3) Die Auflösung erfordert eine zustimmende Mehrheit von Zweidrittel
Der anwesenden Wahlberechtigten.

(4) Die Auflösung kann nur mit Zustimmung des geschäftsführenden
Vorstandes des TSV Altenfurt e. V. erfolgen.


§ 14
Schlussbestimmung

Für Bestimmungen und Entscheidungen die diese Abteilungsordnung nicht regelt, tritt übergeordnet die Satzung des TSV Altenfurt (Hauptverein) in Kraft.


§ 15
Inkrafttreten

Diese Abteilungsordnung wurde in der Mitgliederversammlung der Triathlon-Abteilung des TSV Altenfurt Nürnberg e. V. am 26.11.2003 genehmigt.

Sie tritt naach Genehmigung durch den Verwaltungsrat des TSV Altenfurt Nürnberg e. V. in Kraft.








Neues Element

Per Doppelklick auf diesen Text kommen Sie in die Bearbeitung.

Strich Footer Seitenanfang Seitenanfang Strich Footer
Strich Footer Weiterempfehlen Icon weiterempfehlen Strich Footer Druck Icon drucken Strich Footer
SUCHE
Start

 

Sponsoren